Rechtsprechung
OLG Hamburg, 17.01.2008 - 3 U 142/07 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unterlassungsansprüche unter gleichnamigen Unternehmen
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 242; MarkenG § 15; UWG § 5
Unterlassungsansprüche unter gleichnamigen Unternehmen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 16.05.2007 - 315 O 419/07
- OLG Hamburg, 17.01.2008 - 3 U 142/07
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2009, 262 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (11)
- BGH, 24.10.2002 - I ZR 50/00
Computerwerbung II
Auszug aus OLG Hamburg, 17.01.2008 - 3 U 142/07
Denn die Blickfang-Angabe wird als solche herausgestellt wahrgenommen und kann den Verkehr veranlassen, sich damit zu beschäftigen (BGH GRUR 2003, 163 - Computerwerbung II).(c) Die BGH-Rechtsprechung zu Hinweisen auf die eingeschränkt erfolgte Bevorratung besonders herausgestellt beworbener Waren (BGH GRUR 2000, 911 und GRUR 2003, 163 - Computerwerbung I und II) stützt die Argumentation der Antragsgegnerin nicht.
- BGH, 11.04.2002 - I ZR 317/99
Vossius.de
Auszug aus OLG Hamburg, 17.01.2008 - 3 U 142/07
Die Gleichnamigkeit begründet einerseits die Pflicht des Prioriätsälteren zur Duldung der Verwendung des jüngeren Namens, andererseits aber die Pflicht zur Verringerung der Verwechslungsgefahr, insbesondere durch Aufnahme unterscheidungskräftiger Zusätze, die im Regelfall dem Prioritätsjüngeren obliegt (BGH GRUR 2002, 706 - vossius.de). - BGH, 19.04.2007 - I ZR 57/05
150 % Zinsbonus
Auszug aus OLG Hamburg, 17.01.2008 - 3 U 142/07
Eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe darf für sich genommen nicht unrichtig oder auch nur für den Verkehr missverständlich sein; in solchen Fällen kann eine irrtumsausschließende Aufklärung nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt (BGH GRUR 2007, 802 - Testfotos III, WRP 2007, 1337 - 150 % Zinsbonus).
- BGH, 25.01.2007 - I ZR 133/04
Testfotos III
Auszug aus OLG Hamburg, 17.01.2008 - 3 U 142/07
Eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe darf für sich genommen nicht unrichtig oder auch nur für den Verkehr missverständlich sein; in solchen Fällen kann eine irrtumsausschließende Aufklärung nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt (BGH GRUR 2007, 802 - Testfotos III, WRP 2007, 1337 - 150 % Zinsbonus). - BGH, 17.02.2000 - I ZR 254/97
Computerwerbung
Auszug aus OLG Hamburg, 17.01.2008 - 3 U 142/07
(c) Die BGH-Rechtsprechung zu Hinweisen auf die eingeschränkt erfolgte Bevorratung besonders herausgestellt beworbener Waren (BGH GRUR 2000, 911 und GRUR 2003, 163 - Computerwerbung I und II) stützt die Argumentation der Antragsgegnerin nicht. - BGH, 10.12.1986 - I ZR 213/84
"6-Punkt-Schrift"; Lesbarkeit der Pflichtangaben
Auszug aus OLG Hamburg, 17.01.2008 - 3 U 142/07
12.) Auch die im Heilmittelwerberecht ergangene Rechtsprechung zur Lesbarkeit von bestimmten Hinweisen (BGH GRUR 1987, 301 - 6-Punkt-Schrift) führt zu keinem Ergebnis zu Gunsten der Antragsgegnerin. - BGH, 24.11.1988 - I ZR 144/86
"Lesbarkeit IV"; Lesbarkeit von Pflichtangaben
Auszug aus OLG Hamburg, 17.01.2008 - 3 U 142/07
Ob ein Hinweis lesbar ist, ist eine Tatfrage, die ohnehin nicht nur abstrakt nach einer bestimmten Schriftgröße, sondern insbesondere auch nach der verwendeten Schrifttype, nach dem Zeilenabstand und der Platzierung unter Gesamtwürdigung aller Umstände zu beurteilen ist (BGH GRUR 1993, 52 - Lesbarkeit IV). - BGH, 07.12.2000 - I ZR 260/98
Eusovit; Irreführung durch eine Packungsbeilage
Auszug aus OLG Hamburg, 17.01.2008 - 3 U 142/07
Zusätzliche Hinweise im Fließtext reichen grundsätzlich nicht (BGH WRP 2001, 1171 - Eusovit). - BGH, 14.12.1989 - I ZR 1/88
"Baelz"; Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Wort-Marke bei …
Auszug aus OLG Hamburg, 17.01.2008 - 3 U 142/07
In besonderen Fallgestaltungen kann diese Pflicht aber auch den Prioritätsälteren treffen (BGH GRUR 1990, 364 - Baelz), und zwar insbesondere dann, wenn es um spätere Veränderungen geht, bei der die ursprüngliche Priorität nicht mehr das allein entscheidende Kriterium ist, sondern die Verantwortung für die Veranlassung der Veränderung in den Vordergrund tritt und diese Veränderung in den Verantwortungsbereich des Ändernden fällt und nicht nur Folge von Entwicklungen ist, die jedermann treffen, wie insbesondere Notwendigkeiten, die durch eine allgemeine technologische oder gesellschaftliche Entwicklung entstanden sind (…Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 23 MarkenG Rz. 29). - OLG Hamburg, 04.08.2005 - 3 U 12/04
Zulässigkeit der Werbung der Peek & Cloppenburg KG Süd im Gebiet der Peek & …
Auszug aus OLG Hamburg, 17.01.2008 - 3 U 142/07
Wegen solcher Werbeaktivitäten in den Jahren 2001-2002 bzw. 2004 wurde die Antragsgegnerin von der Antragstellerin u. a. auf Unterlassung in Anspruch genommen (vgl. das Senatsurteil vom 4. August 2005, 0LG Hamburg 3 U 12/04, MagazinDienst 2006, 1009 = Anlage ASt 1; vgl. das weitere Senatsurteil vom 4. August 2005, 0LG Hamburg 3 U 142/04). - BGH, 20.09.1957 - I ZR 14/56
Rechtsmittel
- BGH, 31.03.2010 - I ZR 174/07
Peek & Cloppenburg
Diese Gefahr besteht insbesondere für das Publikum in den Wirtschaftsräumen, in denen die Klägerin tätig ist, weil es dort nur Bekleidungshäuser der Klägerin, aber keine Bekleidungshäuser der Beklagten gibt (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 17.1.2008 - 3 U 142/07, juris Tz. 47 ff. zu einem Internetauftritt der Klägerin). - OLG Hamburg, 03.04.2008 - 3 U 270/07
Zur Verwechslungsgefahr bei der Werbung in abgegrenzten Wirtschaftsräumen tätiger …
Weitere Werbeaktivitäten der hiesigen Antragstellerin führten zu Verfügungsverfahren, in denen die Antragstellerin vom Landgericht jeweils zur Unterlassung verurteilt und in denen die Berufung jeweils zurückgewiesen wurde, so mit den Senatsurteilen umgekehrten Rubrums vom 17. Januar 2008 (3 U 142/07 und 3 U 143/07) und vom 24. Januar 2008 (3 U 129/07 und 3 U 130/07).